§ 1 § 1
In Kraft seit 19. März 2014
Up-to-date
Diese Verordnung regelt
1.in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse für die Erbringung der Leistung sowie die Maßnahmen der Qualitätssicherung (Leistungskatalog);
2.in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog);
3.in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen sowie Maßnahmen des Controllings.
Anm: in der Fassung von LGBl. 26/2014
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