§ 99 Gegenstand
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Jeder Originalbeleg, der einen Zahlungsanspruch oder eine Zahlungsverpflichtung begründet oder eine Umbuchung erfordert oder zu Annahme/Abgabe von Vermögenswerten führt, ist nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen bzw. vertraglichen Verpflichtungen, ausgenommen in den Fällen des § 103, dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.
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