§ 98 Anordnung zur Annahme und Abgabe von Vermögenswerten
In Kraft seit 18. April 2019
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(1) Bei Vermögenswerten, welche zumindest ins wirtschaftliche Eigentum der Gemeinde übergehen, erfolgt die entgeltliche Annahme mit Auszahlungsanordnung, die entgeltliche Abgabe mit Einzahlungsanordnung und die unentgeltliche Annahme/Abgabe mit Buchungsanordnung.
(2) Die Anordnung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
1. die Beschreibung des Vermögenswertes, dessen Menge und Wert sowie allfällige Mängelfeststellungen,
2. den Abgeber und Annehmer,
3. den Ort und die Zeit der Annahme/Abgabe,
4. den Grund für die Annahme/Abgabe.
Die gemäß Z 1 bis 4 erforderlichen Angaben müssen zumindest aus den mit der Anordnung zu übermittelnden Unterlagen hervorgehen.
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