§ 97 Buchungsanordnung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Buchungsanordnungen sind, neben den in § 93 geregelten Fällen, zu erteilen, wenn
1. Zahlungen umzubuchen sind (zB Umbuchungen zwischen Konten),
2. nicht voranschlagswirksam verbuchte Zahlungen (zB Kautionen, Sicherstellungen) voranschlagswirksam zu verbuchen sind oder
3. sonstige nicht finanzierungswirksame Verbuchungen vorzunehmen sind (zB Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen).
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