In den Fällen von absetzbaren Zahlungen gemäß § 76 ist ersatzweise die Verbuchung einer Forderung oder einer Verbindlichkeit mit den damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträgen anzuordnen (Ersatzforderung bzw. Ersatzverbindlichkeit). Dies gilt insbesondere bei Rückzahlungen von Zahlungen (zB Gutschriften, Rückzahlungen, die irrtümlich erbracht wurden oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt, Abgabenguthaben, anrechenbare öffentliche Abgaben und Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen sowie Rückforderungen nicht geschuldeter Leistungen der Gemeinde); die Verbuchung ist auf jener Voranschlagsstelle anzuordnen, auf der die ursprüngliche Auszahlung verrechnet wurde. Für den Fall, dass die betreffende Voranschlagsstelle nicht oder nicht mehr vorhanden ist, ist deren Eröffnung durch den Bürgermeister zu veranlassen.
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