(1) Die Verbuchung von Forderungen oder Verbindlichkeiten und der damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge, die zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Haushaltsjahren einzuheben oder zu leisten sind, sind durch Zahlungsanordnung anzuordnen. In der Zahlungsanordnung sind die auf die einzelnen Haushaltsjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben und als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen bzw. als Forderung oder Verbindlichkeit zu verbuchen. Aufwendungen und Erträge sind entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den jeweiligen Haushaltsjahren abzugrenzen.
(2) Bei Darlehensgewährung ist eine Auszahlungsanordnung für die Zuteilung des Darlehens an den Darlehensnehmer und gleichzeitig eine Einzahlungsanordnung mit den vereinbarten Rückzahlungsbeträgen und deren Fälligkeiten zu erteilen.
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