(1) Für Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstige abrechnungspflichtige Geschäftsfälle ist zunächst die Verbuchung einer Forderung oder Verbindlichkeit in der entsprechenden Betragshöhe anzuordnen. Diese Geschäftsfälle sind nach ihrer Auszahlung nach tatsächlich erbrachter Leistung, spätestens jedoch nach drei Jahren, abzurechnen. Ist anlässlich der Abrechnung eine weitere Anordnung für eine Schlusszahlung (Ein- oder Auszahlung) zu erteilen, ist in dieser Anordnung die geleistete Anzahlung, Vorauszahlung oder sonstige Teilzahlung entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Periodisch wiederkehrende Zahlungen in gleichbleibender Höhe (zB Mieten) können mittels Dauerzahlungsanordnung beauftragt werden.
(3) Im Fall der Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden gemäß § 71 Abs. 5a GemO sind die gemäß § 89 Abs. 2 in Summe angeordneten Zahlungen im Nachhinein per Monatsende im Finanzierungshaushalt zu erfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2020
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