(1) Zahlungsanordnungen sind zu erteilen
1. für die Verbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der damit gegebenenfalls zusammenhängenden Erträge und Aufwendungen,
2. für Vergütungen innerhalb der Gemeinde und
3. wenn Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten sind, die nicht veranschlagt werden (NVG).
(2) Zahlungsanordnungen stellen gleichermaßen einen Verbuchungsauftrag an das ausführende Organ der Buchhaltung und einen Zahlungsauftrag an das ausführende Organ des Zahlungsverkehrs dar, wobei
1. mit einer Einzahlungsanordnung in einem beauftragt wird,
a) den in der Anordnung bestimmten Zahlungsanspruch als Forderung und gegebenenfalls als Ertrag zu verbuchen,
b) die Zahlung zur Tilgung der Forderung anzunehmen,
c) die Tilgung als Einzahlung zu verbuchen und
d) die Anlagen in die Anlagenbuchführung als Abgang aufzunehmen;
2. mit einer Auszahlungsanordnung in einem beauftragt wird,
a) die in der Anordnung bestimmte Zahlungsverpflichtung als Verbindlichkeit und gegebenenfalls als Aufwendung zu verbuchen,
b) die Zahlung zur Tilgung der Verbindlichkeit zu leisten,
c) die Tilgung als Auszahlung zu verbuchen und
d) die Anlagen in die Anlagenbuchführung als Zugang aufzunehmen.
(3) Für Zahlungen, die zu- oder abgeflossen sind, bevor eine diesbezügliche Anordnung erteilt worden ist, ist die Erlassung einer Zahlungsanordnung unverzüglich nachzuholen.
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