(1) Anordnungen müssen in dauerhafter und lesbarer Form erfolgen. Änderungen dürfen nur so vorgenommen werden, dass die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben. Die geänderte Anordnung muss das Datum der Änderung und den Namen des Anordnungsbefugten einschließlich dessen eigenhändige Unterschrift bzw. elektronische Signatur aufweisen. Keinesfalls geändert werden dürfen
1. der Empfangsberechtigte und dessen Bankverbindung,
2. der Zahlungspflichtige,
3. der Zahlungsbetrag,
4. die Fälligkeit und
5. die Zahlungsart der Gemeinde (Barauszahlung, bestimmtes Bankkonto).
In diesen Fällen ist die ursprüngliche Anordnung zurückzunehmen und eine neuerliche Anordnung zu erteilen.
(2) Abs. 1 letzter Satz gilt auch, wenn im Rahmen der Prüfung der Finanzbuchhaltung Mängel festgestellt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden