§ 91 Schriftliche Anordnung in Papierform
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung in elektronischer Form nicht vor, ist die Anordnung in Papierform unter Angabe des Datums und eigenhändig unterfertigt an die ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung weiterzuleiten.
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