§ 89 Nachträgliche Anordnung
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine Anordnung vorangehen konnte, ist die Anordnung nach Einlangen der Zahlungsmitteilung nachträglich vorzunehmen.
(2) Im Fall der Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden gemäß § 71 Abs. 5a GemO sind die Mittelaufbringungen und -verwendungen des Betriebs monatlich in Summe je Voranschlagsstelle und im Vermögenshaushalt je Ansatz und Konto nachträglich anzuordnen.
(3) Erfolgen aufgrund technischer Voraussetzungen Buchung und Gegenbuchung vollautomatisch durch ein Haushaltsbuchführungssystem, ist die Anordnung nachträglich vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2020, LGBl. Nr. 83/2023
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