(1) Sofern die erforderlichen technischen-organisatorischen Voraussetzungen bestehen, sind Originalbelege im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren automationsunterstützt einzuliefern oder Papierbelege durch Scannen in einer elektronischen Form abzubilden.
(2) Nicht verbuchungsrelevante Unterlagen, die vom Anordnungsbefugten für die Bearbeitung des Geschäftsfalls als erforderlich angesehen werden, können auch in Papierform weitergeleitet werden. Auf nicht verbuchungsrelevanten Unterlagen in Papierform ist die vom Haushaltsbuchführungssystem/sonstigen automatisierten Verfahren jeweils vergebene Anordnungsnummer vom Anordnungsbefugten händisch anzubringen.
(3) Bei Verwendung von Originalbelegen in Papierform ist vom Anordnungsbefugten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anordnung und der dazugehörige Papierbeleg nicht zu einer doppelten Mittelverwendung bzw. Verbuchung führen.
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