(1) Anordnungen sind schriftlich gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Originalbeleg und allen sonstigen verbuchungsrelevanten Unterlagen an die ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung weiterzuleiten.
(2) Erfolgt die Weiterleitung der Anordnung samt Originalbeleg und aller sonstigen verbuchungsrelevanten Unterlagen in begründeten Fällen nicht gemeinsam, sind vom Anordnungsbefugten auf dem Originalbeleg Zuordnungsmerkmale anzuführen, die den ausführenden Organen der Finanzbuchhaltung eine eindeutige Zuordnung von Anordnung und zugehörigem Originalbeleg ermöglichen.
(3) Ein Originalbeleg liegt vor, wenn der Beleg
1. ursprünglich in Papierform eingelangt ist und in einer Anwendung des Haushaltsbuchführungssystems in geeigneter Art und Weise durch Scannen in eine elektronische Form gebracht wurde oder
2. in elektronischer Form authentifiziert über ein Portal elektronisch eingebracht wurde oder
3. in elektronischer Form (PDF-Dokument) per E-Mail oder
4. in Papierform eingebracht wurde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden