§ 85 Haushaltswirtschaftliche Sperre, Gefährdung des Haushaltsgleichgewichts
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Der Bürgermeister hat, wenn es die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen oder die Sicherstellung der Liquidität erfordert, die Inanspruchnahme von Voranschlagsstellen bis zu einem anzugebenden Betrag zu sperren und dem Gemeinderat davon unverzüglich zu berichten.
(2) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat überdies unverzüglich zu berichten, wenn sich abzeichnet, dass das Gleichgewicht des Haushalts (Sicherstellung der Liquidität; Ausgleich des Ergebnishaushalts) gefährdet ist oder sich die vom Gemeinderat genehmigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines investiven Einzelvorhabens erhöhen.
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