§ 84 Grundsätze der Haushaltsüberwachung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Die Anordnungsbefugten haben zur Überwachung der Einhaltung der veranschlagten Mittelverwendungen nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung (Detailnachweis der Konten) Kontrollaufzeichnungen zu führen (Haushaltsüberwachung).
(2) In den Kontrollaufzeichnungen sind die Genehmigungen von Mittelverwendungen, gegebenenfalls die Bestellungen und Lieferungen, die Rechnungsstellungen und -legungen sowie die Zahlungen zu verzeichnen.
(3) Die Haushaltsüberwachung muss mit den Verbuchungsaufschreibungen übereinstimmen; zu diesem Zweck ist dem Anordnungsbefugten im Haushaltsbuchführungssystem ein Einsichtsrecht einzuräumen.
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