(1) Fällige Forderungen privatrechtlicher Natur können durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos geblieben oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und aufgrund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen werden.
(2) Fällige Forderungen privatrechtlicher Natur können auf Antrag des Schuldners ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(3) Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Vereinbarung wird der Forderungsanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt.
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