(1) Auf Ansuchen des Schuldners kann die Gemeinde den Zeitpunkt der Entrichtung fälliger Forderungen privatrechtlicher Natur hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten gewähren, wenn die sofortige (gänzliche) Entrichtung für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Forderungen durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Unabhängig vom Ansuchen, kann die Vereinbarung auch auf Forderungen erstreckt werden, die mit der, den Gegenstand des Ansuchens bildenden Forderung zusammengefasst verbucht sind.
(2) Für Forderungen, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind Stundungszinsen in Höhe von 4,5 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten,
1. solange, über das Ansuchen um Zahlungserleichterung noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen oder
2. für die Dauer der vereinbarten Zahlungserleichterung.
Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt die Zahlungserleichterung erst im Zeitpunkt der schriftlichen Feststellung durch die Gemeinde über die fällige Forderung als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Forderung sind auch die Stundungszinsen rückwirkend unter Zugrundelegung des herabgesetzten Betrags zu berechnen.
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