§ 81 Elektronische Entrichtung von Forderungen privatrechtlicher Natur
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Die Entrichtung gemäß § 80 Abs. 1 Z 1 soll, wenn dies dem Schuldner zumutbar ist, durch Beauftragung mittels elektronischem Bankverkehr erfolgen.
(2) Die elektronische Entrichtung von Forderungen privatrechtlicher Natur kann in der ADG näher geregelt werden. In dieser kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Formen des elektronischen Bankverkehrs zu verwenden sind.
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