(1) Forderungen privatrechtlicher Natur gelten als entrichtet:
1. bei Überweisung auf ein Konto der empfangsberechtigten Zahlstelle am Tag der Gutschrift;
2. bei Einzahlungen mit Erlagschein auf ein Konto der empfangsberechtigten Zahlstelle am Tag, der sich aus dem Tagesstempel des Kreditinstituts ergibt;
3. bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Schuldners auf seine Schuldigkeiten am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Schuldigkeiten eines anderen Schuldners am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;
4. bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme.
(2) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Zahlstelle zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der eingeräumten Frist, bleibt dies ohne Rechtsfolgen; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
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