§ 8 Regelung über den Zahlungsverkehr
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Zum Zahlungsverkehr sind in der ADG insbesondere zu regeln:
1. die Einrichtung von Bankkonten,
2. die Zeichnungsberechtigungen im Bankverkehr,
3. die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln,
4. die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,
5. die Aufnahme und Rückzahlung von Kassenstärkern zur Liquiditätssicherung,
6. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (NVG),
7. die internen Prüfungen.
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