§ 79 Grundsätze zur Fälligkeit von Forderungen und Verbindlichkeiten
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Die Fälligkeit zur Erfüllung von Forderungen oder Verbindlichkeiten liegt vor, wenn
1. ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung aufgrund einer Lieferung oder Leistung oder
2. ein vertraglicher Anspruch auf einen Transfer oder
3. ein gesetzlicher Anspruch
besteht, das Ende der Zahlungsfrist erreicht ist und in den Fällen der Z 1 die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde.
(2) Gewinnabführungen (Finanzerträge) von Beteiligungen sind von der Gemeinde in jenem Haushaltsjahr als Ertrag zu erfassen, in dem die Beteiligung einen solchen Gesellschafterbeschluss fasst.
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