(1) Als Forderungen und als Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verbuchen, die Ansprüche der Gemeinde auf den Empfang von Geldleistungen einschließlich Nebenansprüchen aller Art bzw. Pflichten der Gemeinde zur Erbringung von Geldleistungen einschließlich Nebenansprüchen aller Art begründen.
(2) Die Gemeinde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Forderungen vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und dass Verbindlichkeiten erst bei Fälligkeit erfüllt werden.
(3) Die Gemeinde kann, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen einzuhalten sind (zB BAO), von der Geltendmachung von Forderungen in geringer Höhe absehen, wenn dies aus wirtschaftlichen oder anderen grundsätzlichen Erwägungen nicht geboten ist.
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