§ 77 Kosten- und Leistungsrechnung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Die Gemeinde soll zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Besorgung ihrer Aufgaben nach örtlichen Bedürfnissen eine Kosten- und Leistungsrechnung führen.
(2) Die Gemeinde hat für wirtschaftliche Unternehmungen (Gruppenabschnitte 85 bis 89 des Ansatzverzeichnisses, Anlage 2 VRV 2015) Kosten- und Leistungsrechnungen zu führen. In der ADG ist die jeweilige Art und der Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung näher zu regeln.
(3) Der Bürgermeister hat in der ADG festzulegen, für welche sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen Kosten- und Leistungsrechnungen zu führen sind. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
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