(1) Für Abgaben (§ 43 Abs. 1) gilt, dass, soweit eine Gemeinde entsprechende Mittelaufbringungen nicht mehr einheben kann oder zurückzuzahlen hat und dies nicht veranschlagt ist, diese bei den entsprechenden Mittelaufbringungen des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ abzusetzen sind, auch wenn sie sich auf Mittelaufbringungen der Vorjahre beziehen. Ist im Jahr des Rückersatzes beim betreffenden Ansatz keine Mittelaufbringung verbucht, ist der Rückersatz dennoch zu verrechnen (absolute Absetzbarkeit).
(2) Abs. 1 gilt für Rückersätze für Mittelverwendungen für Leistungen für Personal sinngemäß.
(3) Für alle übrigen nicht veranschlagten Rückersätze für Mittelaufbringungen und -verwendungen gilt, dass eine Absetzung von der jeweils zugehörigen Mittelaufbringung und -verwendung lediglich innerhalb des Haushaltsjahres zulässig ist (relative Absetzbarkeit).
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