(1) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Verwaltung der Erträge und Einzahlungen (Mittelaufbringung) und die bindende Grundlage für die Verwaltung der Aufwendungen und Auszahlungen (Mittelverwendungen). Über die einzelnen Voranschlagsbeträge dürfen nur jene Gemeindeorgane verfügen, die aufgrund der GemO zuständig sind.
(2) Auszahlungen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie dem im Finanzierungsvorschlag festgelegten Zweck entsprechen oder der Gemeinderat außer- bzw. überplanmäßigen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen (§ 79 Abs. 3 und 4 GemO) zugestimmt hat. Anordnungen für Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen müssen so rechtzeitig erteilt werden, dass fällige Zahlungen rechtzeitig geleistet werden können.
(3) Veranschlagte Mittelverwendungen dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn die Besorgung der Aufgaben dies erfordert. Das gilt für Verpflichtungsermächtigungen (§ 79a GemO) sinngemäß. Bei Mittelverwendungen für investive Vorhaben muss die Bereitstellung der Finanzmittel vor Beginn oder Beauftragung der Investition gesichert sein. Die Finanzierung anderer, bereits begonnener oder beauftragter investiver Vorhaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
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