§ 73 Regelungen in der ADG
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Der Bürgermeister hat, soweit die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen (§ 71 Abs. 4 GemO), in der ADG nähere Regelungen zu erlassen. § 72 gilt sinngemäß.
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