§ 72 Grundsätze für die Wirtschaftspläne für Eigenbetriebe
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Die Wirtschaftspläne für Eigenbetriebe (§ 71 Abs. 4 GemO) sind für ein Kalenderjahr als Haushaltsjahr (Finanzjahr) zu erstellen. Sie sind so rechtzeitig zu erstellen, dass sie dem dem Gemeinderat vorzulegenden Voranschlag beigelegt werden können.
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