(1) Bis zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes des Haushalts sind in jedem Haushaltskonsolidierungsbericht neben den Angaben gemäß § 70 die umgesetzten Maßnahmen samt betragsmäßiger Auswirkungen auf die Mittelaufbringung und -verwendung sowie die noch zu setzenden Maßnahmen darzustellen (Soll-Ist-Vergleich der Haushaltskonsolidierung).
(2) Grundlegende Änderungen, wie die Verlängerung, Nichteinhaltbarkeit/Nichteinhaltung des Konsolidierungszeitraumes oder Abweichungen ab fünf Prozent gemäß Abs. 3, bedürfen zuvor einer Änderung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes und sind zu erläutern (§ 74b Abs. 3 GemO).
(3) Eine Abweichung je Position oder insgesamt im Ergebnishaushalt im Verhältnis zur Summe Erträge (MVAG 21), im Finanzierungshaushalt im Verhältnis zur Summe Einzahlungen operative Gebarung (MVAG 31) und im Vermögenshaushalt im Verhältnis zur Bilanzsumme jeweils um mehr als ein und weniger als fünf Prozent ist im Haushaltskonsolidierungsbericht nur zu erläutern.
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