§ 70 Haushaltskonsolidierungsbericht
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Hat die Gemeinde ein Haushaltskonsolidierungskonzept (§ 74b GemO) zu erstellen oder fortzuführen, ist dem Voranschlag der Haushaltskonsolidierungsbericht beizulegen.
(2) Im Haushaltskonsolidierungsbericht sind die Ausgangslage, die Ursachen der Fehlentwicklung und deren beabsichtigte Beseitigung darzulegen.
(3) Es ist zu erläutern, durch welche konkreten Maßnahmen mit welchen betragsmäßigen Auswirkungen auf die Mittelaufbringungen und -verwendungen das Ziel der Wiederherstellung des Gleichgewichtes des Haushalts (§ 74 Abs. 3 und 4 GemO) erreicht wird.
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