§ 7 Regelung über den Einsatz automatisierter Verfahren
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Zum Einsatz automatisierter Verfahren sind in der ADG insbesondere zu regeln:
1. die Freigabe von automatisierten Verfahren,
2. die Berechtigungen im automatisierten Verfahren,
3. die Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen,
4. die Identifikation innerhalb der sachlichen und zeitlichen Verbuchung,
5. die Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen,
6. die Sicherung und Kontrolle der automatisierten Verfahren,
7. die Abgrenzung der technischen Betreuung der automatisierten Verfahren von der fachlichen Besorgung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung.
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