§ 69 Nachtragsvoranschlag
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 78 GemO vor, ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen, in den alle im Zeitpunkt seiner Erstellung erforderlichen Änderungen der veranschlagten Mittelaufbringungen und verwendungen aufzunehmen sind.
(2) Die Änderungen sind durch Gegenüberstellung der neuen mit den ursprünglichen Voranschlagsbeträgen auszuweisen. In einer weiteren Spalte sind die Unterschiedsbeträge zwischen den neuen und den ursprünglichen Voranschlagsbeträgen anzuführen.
(3) Enthält der Nachtragsvoranschlag neue Verpflichtungsermächtigungen für investive Vorhaben, so sind deren Auswirkungen auf den mittelfristigen Haushaltsplan darzulegen und zu erläutern. Der Investitionsnachweis ist zu ergänzen.
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