§ 68 Mittelfristiger Haushaltsplan
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Dem Voranschlag ist der vom Gemeinderat gleichzeitig beschlossene mittelfristige Haushaltsplan (§ 74a GemO) beizulegen.
(2) Für die Planung und Erstellung des mittelfristigen Haushaltsplans gelten die Bestimmungen zur Veranschlagung sinngemäß mit der Maßgabe, dass für jedes Haushaltsjahr der Gesamthaushalt auf MVAG Ebene 1 und die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 2 auszuweisen und die Investitionsnachweise beizulegen sind.
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