§ 67 Veranschlagung
In Kraft seit 18. April 2019
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(1) Investive Einzelvorhaben anderer Gebietskörperschaften, die bei dieser zu einer Auszahlung aus Investitionstätigkeit führen und für welche die Gemeinde rechtlich oder vertraglich verpflichtet ist, einen Beitrag (Kapitaltransfer) zu leisten, sind als investive Einzelvorhaben anderer Gebietskörperschaften mit einem Vorhabencode zu veranschlagen. Die Gemeinde hat für das Vorhaben dieselbe Kurzbezeichnung zu vergeben, wie die Gebietskörperschaft an die sie den Kapitaltransfers zu leisten hat.
(2) Für investive Einzelvorhaben anderer Gebietskörperschaften gelten die §§ 59 bis 66 mit der Maßgabe, dass die 1. Dekade des Vorhabencodes mit der Ziffer 3 definiert ist.
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