(1) Die Bedeckung von Vorhaben der Investitionstätigkeit aus Mitteln der Kassenstärker ist nur vorübergehend zulässig.
(2) Zum Rechnungsabschlussstichtag muss die Finanzierung der Vorhaben der Investitionstätigkeit, ausgenommen in den Fällen gemäß Abs. 3, aus Mitteln gemäß § 65 Abs. 2 und 3 sichergestellt sein. Ein Ausweis der Finanzierung durch Kassenstärker im Investitionsnachweis zum Rechnungsabschlussstichtag ist nicht zulässig.
(3) Vorhaben der Investitionstätigkeit, die wegen Gefahr in Verzug notwendig sind, können über den Rechnungsabschlussstichtag hinausgehend mit Mitteln der Kassenstärker bedeckt werden. In diesem Fall hat die Gemeinde unverzüglich für eine Finanzierung aus Mitteln gemäß § 65 Abs. 2 und 3 zu sorgen.
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