(1) Die Gemeinde hat im Investitionsnachweis neben der Veranschlagung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Finanzierung dieser Kosten je Vorhaben der Investitionstätigkeit zu veranschlagen.
(2) Investive Einzelvorhaben können jedenfalls bedeckt werden aus
1. Zahlungsüberschüssen des Geldflusses aus operativer Gebarung (Verrechnung zwischen operativer Gebarung und Projekten),
2. von Z 1 abgesetzt die als Kapitaltransfers veranschlagten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel,
3. Haushaltsrücklagen,
4. sonstigen Kapitaltransfers (zB Subventionen bzw. Förderungen durch andere Gebietskörperschaften),
5. Darlehensaufnahmen,
6. Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (zB Finanzierungsleasing),
7. Einzahlungen aus der Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem langfristigem Gemeindevermögen,
8. sonstigen Finanzierungen (zB innere Darlehen).
(3) Auszahlungen für sonstige Investitionen sind aus dem Saldo Geldfluss aus der operativen Gebarung sowie den Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus Kapitaltransfers (Finanzierungshaushalt) zu bedecken.
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