(1) Die Gemeinde hat, wenn mehrjährige investive Einzelvorhaben zu veranschlagen sind, dem Investitionsnachweis als Beilage einen „Teilbericht mehrjährige investive Vorhaben“ (Anlage 8) anzufügen.
(2) In diesem Teilbericht ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 59 bis 62 jedes mehrjährige investive Einzelvorhaben wie folgt dazustellen:
1. die in den vorangegangenen Haushaltsjahren ausgezahlten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie deren Finanzierung je Haushaltsjahr,
2. die für das laufende Haushaltsjahr veranschlagten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und deren Finanzierung,
3. die für das zu beschließende Haushaltsjahr veranschlagten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und deren Finanzierung und
4. je weiterem künftigem Haushaltsjahr sämtliche noch notwendigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und deren Finanzierung.
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