§ 63 Investitionsnachweis
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Die Gemeinde hat dem Voranschlag einen Nachweis der Investitionstätigkeit samt deren Finanzierung (Investitionsnachweis) beizulegen und zu erläutern (Anlage 7).
(2) Der Investitionsnachweis hat die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben und sonstige Investitionen für das Haushaltsjahr zu enthalten. Setzen sich investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen aus verschiedenen Ansätzen zusammen, so sind die Mittel je Ansatz zu veranschlagen und im Investitionsnachweis auszuweisen.
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