(1) Bevor erhebliche Investitionen für Vorhaben der Investitionstätigkeit in den Voranschlag aufgenommen werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. Eine Investition ist erheblich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten höher als 1,5 Prozent der Bilanzsumme des vorangegangenen Haushaltsjahres sind, jedenfalls jedoch ab Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von mehr als 1.000.000 Euro. Bis zu diesen Grenzen bedarf es einer Ermächtigung im Voranschlag und muss vor Beginn der Investition mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.
(2) Erhebliche Investitionen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Baumaßnahme, getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten, einschließlich der Einrichtungskosten sowie der Folgekosten ersichtlich sind. Die Kostenberechnungen müssen auch die voraussichtlichen Jahresauszahlungen und Angaben der Kostenbeteiligung Dritter und die für die Dauer der Nutzung entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Mittelaufbringungen abzüglich der Mittelverwendungen) ausweisen.
(3) Den Mitgliedern des Gemeinderates ist ab Erhalt der Einladung zur Gemeinderatssitzung, in der der Voranschlag beschlossen werden soll, Gelegenheit zur Einsicht in die unter Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 genannten Unterlagen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zu gewähren.
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