(1) Investive Einzelvorhaben sind mit einem eigenen Vorhabencode zu veranschlagen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten höher als 1,5 Prozent der Bilanzsumme des vorangegangenen Haushaltsjahres sind, jedenfalls jedoch ab Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von mehr als 1.000.000 Euro. Sonstige investive Einzelvorhaben können mit einem Vorhabencode veranschlagt werden. Investive Einzelvorhaben dürfen nur veranschlagt werden, wenn sie vollständig finanziert werden können.
(2) Auszahlungen für sonstige Investitionen können als „sonstige Investitionen“ im Investitionsnachweis zusammenfassend mit einem einzigen Vorhabencode dargestellt werden.
(3) Ein Vorhabencode darf nur einmal vergeben werden, ausgenommen für investive Einzelvorhaben, die über mehrere Haushaltsjahre umgesetzt werden. Diese sind mit demselben Vorhabencode zu kennzeichnen. Die 1. Dekade des Vorhabencodes ist wie folgt definiert:
1. Bereich: investive Einzelvorhaben mit der Ziffer 1;
2. Bereich: sonstige Investitionen mit der Ziffer 2.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
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