§ 58 Verstärkungsmittel
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Verstärkungsmittel sind Mittelverwendungen zur Verstärkung sonstiger überschreitbarer Mittelverwendungen, bei denen sonst überplanmäßige Mittelverwendungen entstehen würden.
(2) Verstärkungsmittel sind nur für finanzierungswirksame Aufwendungen im Ergebnishaushalt und für Auszahlungen operative Gebarung im Finanzierungshaushalt zu veranschlagen.
(3) Verstärkungsmittel können maximal in Höhe von einem Prozent der Summe Erträge des Gesamtvoranschlages (Bruttogesamtvoranschlag) veranschlagt werden.
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