(1) Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung und die aktuelle Lage der Gemeinde anhand der im Voranschlag und im mittelfristigen Haushaltsplan enthaltenen Informationen und Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts.
(2) Der Vorbericht besteht aus
1. einer Übersicht über die Erträge und Aufwendungen, gegliedert nach den Summen und Salden für den Gesamthaushalt des zu beschließenden Voranschlages sowie des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres und des Rechnungsabschlusses des vorangegangenen Haushaltsjahres,
2. einer Übersicht über die Ein- und Auszahlungen, gegliedert nach den Summen und Salden für den Gesamthaushalt des zu beschließenden Voranschlages sowie des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres und des Rechnungsabschlusses des vorangegangenen Haushaltsjahres,
3. einer Übersicht über die Summen und die Gesamtsumme der Auszahlungen für die investiven Vorhaben (§ 45 Abs. 3) und deren Finanzierung in der Gliederung des Nachweises über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung (Investitionsnachweis) des zu beschließenden Voranschlages sowie des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres und des Rechnungsabschlusses des vorangegangenen Haushaltsjahres, bei mehrjährigen Investitionsvorhaben sind auch die geplanten Auszahlungen und deren Finanzierung in den Folgejahren darzustellen und
4. den Erläuterungen (§ 56).
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