(1) Der Stellenplan hat die im zu beschließenden Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Bediensteten auszuweisen. Stellen von öffentlich-rechtlichen Bediensteten in Eigenbetrieben (§ 71 Abs. 4 GemO) sind gesondert anzuführen.
(2) Im Stellenplan sind ferner alle Besoldungs- und Entgeltgruppen, die Gesamtzahl der Stellen für das vorangegangene Haushaltsjahr und das laufende Haushaltsjahr anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des laufenden Haushaltsjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen sind zu erläutern.
(3) Dem Stellenplan ist beizufügen eine Übersicht
1. über die vorgesehene Aufteilung der Stellen auf die Organisationseinheiten gegliedert nach sämtlichen Ansatzgruppen, gegebenenfalls bis zur 5. Dekade des Ansatzes, nach Köpfen und Vollbeschäftigungsäquivalenten für das vorangegangene Haushaltsjahr, das laufende Haushaltsjahr sowie das zu beschließende Haushaltsjahr und
2. über die vorgesehene Zahl der Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für die Krankenstandsvertretung oder als Saisonarbeiter für die Dauer von höchstens acht Monaten oder als Ferialarbeiter bis zu zwei Monaten aufgenommen werden sollen (vorübergehend beschäftigte Bedienstete).
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