§ 53 Entfall von Angaben im Detailnachweis der Konten
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Summen und Salden bis zur 5. Dekadeebene des Ansatzes sind im Voranschlag nur dann nicht abzudrucken, wenn weder im zu beschließenden Haushaltsjahr noch bei den Werten des laufenden und vorangegangenen Haushaltsjahres Vergleichswerte aufscheinen.
(2) Wurden im Rechnungsabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahres Geschäftsfälle derart auf Konten verbucht, dass Kontensaldos oder Summen und Salden ausgeglichen wurden, sind diese Konten gemäß § 7 Abs. 3 VRV 2015 zu veranschlagen.
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