(1) Die veranschlagten Mittelverwendungen und -aufbringungen sind in einem Detailnachweis auf Kontenebene auszuweisen (Anlage 3). Die Gliederung dieses Detailnachweises erfolgt bis zur 5. Dekade des Ansatzverzeichnisses. Je Ansatzgruppe sind für sämtliche Dekadeebenen zumindest die Summen (in den Anlagen mit „SU“ abgekürzt) und Salden (in den Anlagen mit „SA“ abgekürzt) des Ergebnis- und des Finanzierungsvoranschlages darzustellen.
(2) Auf der jeweiligen untersten Dekadeebene des Ansatzes sind je Summe des Ergebnis- und des Finanzierungsvoranschlages die Konten bis zur 6. Dekade in aufsteigender Reihenfolge zu gliedern. Der Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind nebeneinander auszuweisen.
(3) Für den Voranschlagsvergleich des Detailnachweises der Konten gilt § 50 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
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