§ 51 Veranschlagung von Bereichsbudgets
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) Jede Gruppe (0-9) des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2 der VRV 2015) ist als einzelnes Bereichsbudget des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlages (Anlagen 2a und 2b) auszuweisen. Die Bereichsbudgets ergeben sich aus sämtlichen dem jeweiligen Bereichsbudget zugeordneten Konten.
(2) Der Ausweis der Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erfolgt im Bereichsbudget auf zweiter Ebene (MVAG 2). Für den Voranschlagsvergleich des Bereichsbudgets gilt § 50 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
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