(1) Der Bürgermeister hat für die Anordnungen alleine und für die Besorgung der Finanzbuchhaltung gemeinsam mit dem Gemeindekassier unter Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften und Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eine allgemeine Dienstverfügung (ADG) zu erlassen (§ 85 Abs. 2 und 3 GemO).
(2) Kommt es zwischen dem Bürgermeister und dem Gemeindekassier innerhalb einer Woche hinsichtlich der gemeinsamen Festlegungen zu keiner Einigung, hat der Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung darüber zu entscheiden.
(3) Der Bürgermeister hat die ADG sowie jede Änderung allen mit Aufgaben der Führung des Gemeindehaushalts betrauten Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen und sie nach Möglichkeit elektronisch (zB im Intranet) zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden