§ 49 Gliederung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Der Gesamtvoranschlag ist entsprechend dem dekadisch nummerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitte (1. bis 2. Dekade) und Unterabschnitte (1. bis 3. Dekade) zu ordnen. Bei Bedarf sind Teilunterabschnitte (1. bis 5. Dekade) zu bilden.
(2) Der Ausweis der Bereichs-, Global- und Detailbudgets hat aufsteigend in dekadischer Form des Ansatzverzeichnisses zu erfolgen. Die Gruppen (0-9) des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2 VRV 2015) sind als einzelne Bereichsbudgets (insgesamt zehn) auszuweisen. Eine Untergliederung der Bereichsbudgets in Globalbudgets (Abschnitte) und Detailbudgets (Unterabschnitte) und darunter kann, wenn dies die ADG vorsieht, entfallen.
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