(1) Der Voranschlag besteht in folgender Reihenfolge aus
1. dem Vorbericht,
2. dem Ergebnisvoranschlag Gesamthaushalt (Anlage 1a),
3. dem Finanzierungsvoranschlag Gesamthaushalt (Anlage 1b),
4. dem Voranschlagsquerschnitt,
5. dem Ergebnisvoranschlag Bereichsbudget (Anlage 2a),
6. dem Finanzierungsvoranschlag Bereichsbudget (Anlage 2b),
7. dem Detailnachweis der Konten (Anlage 3),
8. dem Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung,
9. dem Stellenplan,
10. den Beilagen und Nachweisen gemäß Abs. 2 und
11. gegebenenfalls dem Haushaltskonsolidierungsbericht.
(2) Dem Voranschlag sind in folgender Reihenfolge beizufügen
1. der Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a VRV 2015),
2. der Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 9a),
3. der Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden (Anlage 9b),
4. der Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 9c) und
5. die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe.
(3) Wird eine Beilage gemäß Abs. 2 mangels eines Geschäftsfalles nicht angedruckt, ist dies im Vorbericht zum Voranschlag zu vermerken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 116/2019, LGBl. Nr. 83/2023
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