§ 47 Haushaltsinterne Vergütung und Transfers
In Kraft seit 18. April 2019
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§ 47 Haushaltsinterne Vergütung und Transfers — StGHVO
(1) Haushaltsinterne Vergütungen sind, soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1 GemO) oder an wirtschaftliche Unternehmungen (§ 71 Abs. 1 GemO) handelt. Diese Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.
(2) Transfers zwischen der Gemeinde und ihren Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7 GemO sind im Voranschlag und im jeweiligen Wirtschaftsplan zu veranschlagen.
(3) Transfers zwischen der Gemeinde und ihren Beteiligungen sind im Voranschlag zu veranschlagen.