(1) Finanzierungswirksame Aufwendungen dürfen nicht mit folgenden nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen und Erträgen bedeckt werden:
1. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte,
2. Aufwendungen aus der Wertberichtigung sowie Abschreibung von Forderungen und Erträgen aus der Auflösung von Wertberichtigungen,
3. Aufwendungen aus der Dotierung und Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen für
a) Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen,
b) Prozesskosten,
c) Haftungen,
d) Altlasten,
e) die Pensionen,
4. sonstigen nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen, welche sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben können und
5. Sachbezügen.
(2) Mittelverwendungen in der investiven Gebarung sind nicht wechselseitig deckungsfähig mit den Verfügungsmitteln (§ 57) und den Verstärkungsmitteln (§ 58).
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